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Nachbarrecht ArtikelDas Nachbarrecht ist Teil des zivilrechtlichen Sachenrechts. Es besteht aus allen Rechtsnormen, die das grundsätzliche Recht des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, mit Rücksicht auf die benachbarte Lage von Grundstücken und die darum unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen einschränkt.
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In Deutschland ist das Nachbarrecht bundesrechtlich in den §§ 906 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. In dem einzelnen geht es um folgende Regelungen:
- Zuführung unwägbarer Stoffe (Immissionen), § 906 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__906.html) BGB
- Gefahr drohende Anlagen, § 907 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__907.html) BGB
- drohender Gebäudeeinsturz, § 908 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__908.html) BGB
- Vertiefung, § 909 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__909.html) BGB
- Überhang (von Wurzeln und Zweigen), § 910 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__910.html) BGB
- Überfall (von Früchten), § 911 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__911.html) BGB
- Überbau, § 912 - 916 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__912.html) BGB
- Notweg, § 917 und 918 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__917.html) BGB
- Grenzabmarkung, § 919 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__919.html) BGB
- Grenzverwirrung, § 920 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__920.html) BGB
- Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen, § 921 und 922 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__921.html) BGB
- Grenzbaum, § 923 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__923.html) BGB
Aufgrund der beim Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 in Art. 124 Satz 1 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgbeg/art_124.html) des Einführungsgesetzes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) vorgesehenen Ausnahmeregelungen blieben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den in dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen, unberührt. Darum ist das Nachbarrecht in Deutschland zusätzlich auch landesgesetzlich geregelt.
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Das Nachbarrecht regelt in Österreich vor allem
- die Zulässigkeit von Immissionen (§§ 364, 364a ABGB),
- die Vertiefung des Grundstücks (§ 364b ABGB),
- die Problematiken des Grenzbaumes (Stamm auf mehreren Liegenschaften) und des Baumes an der Grenze (Wurzeln von fremdem Baum, überhängende Äste [Überhangsrecht, aber kein "Überfallsrecht"]) (§§ 421, 422 ABGB) und
- sonstige Grenzeinrichtungen (zB Mauern, Zäune, Hecken).
Bemerkenswert sind auch die jüngsten Gesetzgebungsakte (2003) auf diesem Gebiet: Demnach kann auch der
- Entzug von Licht (zB durch hohe, dichte Bäume) und Luft durch ein Nachbargrundstück untersagt werden (§ 364 ABGB) und
- der Nachbar, der gem § 422 ABGB (siehe oben) das Recht hat, überhängende Äste oder auf sein Grundstück wachsende Wurzeln zu entfernen, hat nun bei der Ausübung dieses Rechtes "fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen".
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